Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.
Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.