§ 4 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.

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