§ 11 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche persönliche und körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe

a)

in Kindergärten durch eine Kindergartenpädagogin und eine Kleinkinderzieherin als Kindergartenassistentin,

b)

in Horten durch eine Hortpädagogin,

c)

in Kinderkrippen durch eine Kindergartenpädagogin und eine in der Betriebsbewilligung unter Berücksichtigung der Zahl der aufzunehmenden Kinder und der besonderen Aufgaben einer Kinderkrippe festzusetzenden Zahl an zu beschäftigenden Kleinkinderzieherinnen.

(3) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Personen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass gegen sie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist, nicht vorliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche persönliche und körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe

a)

in Kindergärten durch eine Kindergartenpädagogin und eine Kleinkinderzieherin als Kindergartenassistentin,

b)

in Horten durch eine Hortpädagogin,

c)

in Kinderkrippen durch eine Kindergartenpädagogin und eine in der Betriebsbewilligung unter Berücksichtigung der Zahl der aufzunehmenden Kinder und der besonderen Aufgaben einer Kinderkrippe festzusetzenden Zahl an zu beschäftigenden Kleinkinderzieherinnen.

(3) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Personen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass gegen sie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist, nicht vorliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

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