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(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.
(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.
(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.