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(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential
a) | sind § 13 Abs. 1 TBSG 2003 sowie § 3 Abs. 2 erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und | |||||||||
b) | sind § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 sowie die §§ 4 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. |
(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV 2018 in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.
(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential
a) | sind § 13 Abs. 1 TBSG 2003 sowie § 3 Abs. 2 erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und | |||||||||
b) | sind § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 sowie die §§ 4 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. |
(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV 2018 in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.