§ 20a K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum 31Ablauf des 1. AugustSeptember des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 30.07.2019 bis 10.04.2020

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum 31Ablauf des 1. AugustSeptember des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

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