§ 21 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

a)

Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;

b)

Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;

c)

Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;

d)

Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.

(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 22 Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5) Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.

(6) Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.

(7) (entfällt)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.08.2023
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

a)

Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;

b)

Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;

c)

Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;

d)

Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.

(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 22 Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5) Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.

(6) Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.

(7) (entfällt)

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