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(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
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(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 22 Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
(5) Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.
(6) Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.
(7) (entfällt)
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
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(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 22 Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
(5) Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.
(6) Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.
(7) (entfällt)