§ 22 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 21 einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder innerhalb einer für das Kind zumutbaren Entfernung außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz in dem gemäß § 23 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 21 einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder innerhalb einer für das Kind zumutbaren Entfernung außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz in dem gemäß § 23 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.

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