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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.
(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.