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(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.
(3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere
a) | einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen, | |||||||||
b) | bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder | |||||||||
c) | eines außergewöhnlichen Ereignisses oder | |||||||||
d) | einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz. |
c) eines außergewöhnlichen Ereignisses
zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.
(3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere
a) | einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen, | |||||||||
b) | bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder | |||||||||
c) | eines außergewöhnlichen Ereignisses oder | |||||||||
d) | einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz. |
c) eines außergewöhnlichen Ereignisses
zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.