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(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.