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(2) Vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist eine fachlichen Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt.
(3) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.
(2) Vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist eine fachlichen Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt.
(3) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.