§ 25 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Der Ausschluss vom Besuch darf nur auf Antrag der Kindergartenleiterin und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin sowie nach Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 erfolgen.

(2) Vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist eine fachlichen Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt.

(3) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

Stand vor dem 08.10.2020

In Kraft vom 30.07.2019 bis 08.10.2020
(1) Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Der Ausschluss vom Besuch darf nur auf Antrag der Kindergartenleiterin und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin sowie nach Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 erfolgen.

(2) Vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist eine fachlichen Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt.

(3) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

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