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Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.