§ 26 K-KBBG Anwendungsbereich

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2016

Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

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