§ 30 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    2. b)Litera bdie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    3. c)Litera cdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    4. d)Litera ddie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    5. e)Litera espezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    6. f)Litera fdie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    7. g)Litera gSelbsterfahrung und Reflexion;
    8. h)Litera hein Praktikum im Ausmaß von zumindest 160 StundenUnterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.Der Ausbildung nach Absatz eins, ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 09.11.2022 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    2. b)Litera bdie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    3. c)Litera cdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    4. d)Litera ddie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    5. e)Litera espezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    6. f)Litera fdie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    7. g)Litera gSelbsterfahrung und Reflexion;
    8. h)Litera hein Praktikum im Ausmaß von zumindest 160 StundenUnterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.Der Ausbildung nach Absatz eins, ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.

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