Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.
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(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.