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(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 38 Abs. 3 erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 38 Abs. 3 erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.