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(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:
a) | Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau. | |||||||||
b) | Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt. | |||||||||
c) | Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln. | |||||||||
d) | Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen. | |||||||||
e) | Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben. | |||||||||
f) | Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h sind, soferne für diese ein Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß lit. a. zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln. |
(2) Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.
(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.
(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialver-sicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.
(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.
(5) Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.
(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25.(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:
a) | Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau. | |||||||||
b) | Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt. | |||||||||
c) | Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln. | |||||||||
d) | Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen. | |||||||||
e) | Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben. | |||||||||
f) | Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h sind, soferne für diese ein Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß lit. a. zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln. |
(2) Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.
(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.
(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialver-sicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.
(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.
(5) Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.
(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25.