§ 45 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

a)

die in § 48 oder in einer darauf gestützen Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

b)

besondere Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, oder

c)

die Antragstellerin oder im Falle der Betreuung im eigenen Haushalt einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters eine mit dieser in Wohngemeinschaft lebende Person an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist, oder

d)

Betreuungsdefizite bei den eigenen Kindern der Antragstellerin, einschließlich der Adoptiv- oder Pflegekinder, oder bei den mit dieser in Wohngemeinschaft lebenden Kindern vorliegen, oder

e)

die Tagesmutter oder der Tagesvater oder das pädagogische Personal in einer Kindertagesstätte die erforderliche fachliche und persönliche Eignung gemäß §§ 46 oder 47 nicht aufweisen, oder

f)

die Anzahl der Kinder, die in die Tagesbetreuung aufgenommen werden sollen, die persönlichen oder räumlichen Betreuungsmöglichkeiten übersteigt, oder

g)

bei Kindertagesstätten im Falle der Antragstellung durch eine juristische Person eine fachlich geeignete und verlässliche natürliche Person als Leitung nicht vorgesehen ist.

(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.

(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn

a)

die Sperre gemäß § 49 iVm § 19 mehr als sechs Monate nicht aufgehoben wurde oder

b)

die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater mehr als zwei Jahre ohne Unterbrechung nicht ausgeübt wird, ausgenommen Unterbrechungen der Tätigkeit bis zu einem Ausmaß von drei Jahren aufgrund einer Krankheit, Zeiten des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes oder einer Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2023
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

a)

die in § 48 oder in einer darauf gestützen Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

b)

besondere Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, oder

c)

die Antragstellerin oder im Falle der Betreuung im eigenen Haushalt einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters eine mit dieser in Wohngemeinschaft lebende Person an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist, oder

d)

Betreuungsdefizite bei den eigenen Kindern der Antragstellerin, einschließlich der Adoptiv- oder Pflegekinder, oder bei den mit dieser in Wohngemeinschaft lebenden Kindern vorliegen, oder

e)

die Tagesmutter oder der Tagesvater oder das pädagogische Personal in einer Kindertagesstätte die erforderliche fachliche und persönliche Eignung gemäß §§ 46 oder 47 nicht aufweisen, oder

f)

die Anzahl der Kinder, die in die Tagesbetreuung aufgenommen werden sollen, die persönlichen oder räumlichen Betreuungsmöglichkeiten übersteigt, oder

g)

bei Kindertagesstätten im Falle der Antragstellung durch eine juristische Person eine fachlich geeignete und verlässliche natürliche Person als Leitung nicht vorgesehen ist.

(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.

(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn

a)

die Sperre gemäß § 49 iVm § 19 mehr als sechs Monate nicht aufgehoben wurde oder

b)

die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater mehr als zwei Jahre ohne Unterbrechung nicht ausgeübt wird, ausgenommen Unterbrechungen der Tätigkeit bis zu einem Ausmaß von drei Jahren aufgrund einer Krankheit, Zeiten des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes oder einer Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten