§ 46 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    2. b)Litera bdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    3. c)Litera cdie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    4. d)Litera dspezifische Handlungsfelder der Tagesbetreuung;
    5. e)Litera edie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    6. f)Litera fSelbsterfahrung und Reflexion;
    7. g)Litera gein Praktikum im Ausmaß von zumindest 80 StundenUnterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß
    Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Absatz eins,, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Absatz eins und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
  4. (4)Absatz 4Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220a StGB).

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsTagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    2. b)Litera bdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    3. c)Litera cdie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    4. d)Litera dspezifische Handlungsfelder der Tagesbetreuung;
    5. e)Litera edie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    6. f)Litera fSelbsterfahrung und Reflexion;
    7. g)Litera gein Praktikum im Ausmaß von zumindest 80 StundenUnterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß
    Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Absatz eins,, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Absatz eins und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
  4. (4)Absatz 4Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220a StGB).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten