§ 47 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß
§§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. § 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2023
(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß
§§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. § 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

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