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(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß §§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. § 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.
(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß §§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. § 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.