§ 49 K-KBBG Sinngemäße Anwendung

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c Abs. 1 sinngemäß.Für Tagesmütter und Abs.für Tagesväter gelten die Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Paragraph 2 a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 42 c, sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.08.2024

Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c Abs. 1 sinngemäß.Für Tagesmütter und Abs.für Tagesväter gelten die Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Paragraph 2 a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 42 c, sinngemäß.

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