Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
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(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.