§ 52 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

a)

Angaben zur Trägerin;

b)

Angaben zur Art der Betreuungseinrichtung;

c)

Angaben über die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;

d)

Angaben über die Anzahl der Gruppen;

e)

Namen der betreuten Kinder sowie Angaben über die Zahl der in einer Gruppe betreuten Kinder, über ihr Geschlecht, den Monat und das Jahr ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Integration und die angemeldete Anwesenheitszeit in der Gruppe;

f)

Angaben, ob die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht;

g)

Angaben zum beschäftigten Personal und zwar Name, Geburtsjahr und Geschlecht, Beschäftigungsart und Beschäftigungsausmaß, Ausbildung und Art des Dienstverhältnisses.

(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2023
(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

a)

Angaben zur Trägerin;

b)

Angaben zur Art der Betreuungseinrichtung;

c)

Angaben über die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;

d)

Angaben über die Anzahl der Gruppen;

e)

Namen der betreuten Kinder sowie Angaben über die Zahl der in einer Gruppe betreuten Kinder, über ihr Geschlecht, den Monat und das Jahr ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Integration und die angemeldete Anwesenheitszeit in der Gruppe;

f)

Angaben, ob die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht;

g)

Angaben zum beschäftigten Personal und zwar Name, Geburtsjahr und Geschlecht, Beschäftigungsart und Beschäftigungsausmaß, Ausbildung und Art des Dienstverhältnisses.

(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

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