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(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
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(3) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens bis 31. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der jeweiligen Kindertagesstätte oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.
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(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
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(3) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens bis 31. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der jeweiligen Kindertagesstätte oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.