§ 54 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß Paragraphen 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete VorschussDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, geleistete Vorschuss
    1. 1.Ziffer einsunter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß Paragraphen 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete VorschussDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, geleistete Vorschuss
    1. 1.Ziffer einsunter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

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