Anl. 1 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 83/2023)
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 83 aus 2023,)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Art. I Z 2 haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 2, haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 sowie Art. I Z 2 gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. II Abs. 13 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023.Absatz 2, sowie Art. römisch eins Ziffer 2, gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. römisch II Absatz 13, des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,.

Artikel II(LGBl Nr 56/2024)
Inkrafttreten
Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2024,)
Inkrafttreten
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Förderung nach den §§ 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden. Anträge auf Förderung nach den Paragraphen 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.Abweichend von Paragraphen 38, Absatz 2,, 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.
  5. (5)Absatz 5Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den §§ 38 oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach §§ 38 oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 K-KBBG weiterhin vorliegen.Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den Paragraphen 38, oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach Paragraphen 38, oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 36, K-KBBG weiterhin vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Art. I Z 28 (§ 54 Abs. 4 K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 28, (Paragraph 54, Absatz 4, K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß Paragraph 37, im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.
  7. (7)Absatz 7Art. II Abs. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 betreffend § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß §§ 50 oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.Art. römisch II Absatz 14, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023, betreffend Paragraph 51 b, K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß Paragraphen 50, oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins erhalten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.2024
(LGBl Nr 83/2023)
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 83 aus 2023,)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Art. I Z 2 haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 2, haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 sowie Art. I Z 2 gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. II Abs. 13 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023.Absatz 2, sowie Art. römisch eins Ziffer 2, gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. römisch II Absatz 13, des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,.

Artikel II(LGBl Nr 56/2024)
Inkrafttreten
Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2024,)
Inkrafttreten
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Förderung nach den §§ 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden. Anträge auf Förderung nach den Paragraphen 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.Abweichend von Paragraphen 38, Absatz 2,, 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.
  5. (5)Absatz 5Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den §§ 38 oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach §§ 38 oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 K-KBBG weiterhin vorliegen.Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den Paragraphen 38, oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach Paragraphen 38, oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 36, K-KBBG weiterhin vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Art. I Z 28 (§ 54 Abs. 4 K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 28, (Paragraph 54, Absatz 4, K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß Paragraph 37, im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.
  7. (7)Absatz 7Art. II Abs. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 betreffend § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß §§ 50 oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.Art. römisch II Absatz 14, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023, betreffend Paragraph 51 b, K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß Paragraphen 50, oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. römisch eins erhalten.

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