Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von und zur Sitzung des Bezirksjagdbeirates gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.
(2) Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von und zur Sitzung des Bezirksjagdbeirates gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.