§ 3 T-DDJ 2004 (weggefallen)

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2015 bis 31.12.9999
§ 3 T-DDJ 2004 (1weggefallen) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und im Vertretungsfall ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten sowie auf die Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriftenseit 04.12.2015 weggefallen.

(2) Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von und zur Sitzung des Bezirksjagdbeirates gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.

Stand vor dem 03.12.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 03.12.2015
§ 3 T-DDJ 2004 (1weggefallen) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und im Vertretungsfall ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten sowie auf die Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriftenseit 04.12.2015 weggefallen.

(2) Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von und zur Sitzung des Bezirksjagdbeirates gebührt das Kilometergeld in der nach der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift festgesetzten Höhe.

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