Anl. 1 T-DDJ 2004 Geschäftsordnung des Bezirksjagdbeirates

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999
(1) Vor Beginn jeder Sitzung hat der Vorsitzende einen Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen.

(2) Über jede Sitzung des Bezirksjagdbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Tagesordnung und

d)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 4

Kanzleiarbeiten

Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der am Sitz des Bezirksjagdbeirates zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

Stand vor dem 02.12.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 02.12.2015
(1) Vor Beginn jeder Sitzung hat der Vorsitzende einen Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen.

(2) Über jede Sitzung des Bezirksjagdbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Tagesordnung und

d)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 4

Kanzleiarbeiten

Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von der am Sitz des Bezirksjagdbeirates zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

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