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(1) Zur Kennzeichnung von SperrflächenWildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.
(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 64 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrter WildfütterungsbereichGesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten.!“ zu enthalten.
(1) Zur Kennzeichnung von SperrflächenWildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.
(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 64 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrter WildfütterungsbereichGesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten.!“ zu enthalten.