Anl. 7 T-ZDJ 2004 (weggefallen)

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle jeweiligen Eigentümer der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen einschließlich der angegliederten Grundflächen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Statuts sein Stimmrecht auszuüben und an der Verwaltung teilzunehmen sowie den anteilsmäßigen Reinerlös aus der Verpachtung des Jagdrechtes zu beziehen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)

den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und bei Sitzungen des Jagdausschusses zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten;

b)

dieses Statut und die darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen zu beachten;

c)

die allenfalls mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten(Umlagen) zu tragen.

(4) Jedes taugliche volljährige Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zu einem Mitglied des Jagdausschusses anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllenAnl. Eine Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.

(5) Mitglieder, die ihre Adresse ändern, und Personen, die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft werden, haben dies binnen einem Monat dem Obmann zu melden. Andernfalls können Zustellungen an die bisherige Adresse oder an das bisherige Mitglied rechtswirksam vorgenommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung, die eine Berichtigung des Verzeichnisses nach § 11 Abs. 2 erfordert, dem Obmann unverzüglich bekannt zu geben.

§ 4

Organe

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Jagdausschuss,

c)

der Obmann.

§ 5

Einberufung der Vollversammlung

(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an.

(2) Die erstmalige Einberufung der Vollversammlung einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Eine Vollversammlung ist vom Obmann in der Regel einmal jährlich einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Obmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn Mitglieder mit wenigstens einem Drittel der Stimmen, der Jagdausschuss oder die Bezirksverwaltungsbehörde dies verlangen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vollversammlung jederzeit einberufen.

(6) Die Vollversammlung ist in der Weise einzuberufen, dass sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes7 T-ZDJ 2004 eingeladen werden.

(7weggefallen) Einem Mitglied der Jagdgenossenschaft, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, kann durch Beschluss des Jagdausschusses aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen in dieser Gemeinde wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machenseit 03.12.2015 weggefallen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, so gilt eine Zustellung durch eine ortsübliche Kundmachung als erfolgt.

§ 6

Durchführung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann (Obmannstellvertreter) anwesend und wenigstens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.

(2) Ist zu der für den Beginn der Vollversammlung festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

(3) Der Obmann hat am Beginn der Vollversammlung anhand des Mitgliederverzeichnisses (§ 11 Abs. 2) die Namen der anwesenden Mitglieder, die Anzahl der vertretenen Stimmen sowie die Bevollmächtigungen festzustellen. Sodann hat er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.

(4) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen (Miteigentümer von Grundflächen) hat ihr Stimmrecht einheitlich durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(5) Die Feststellung der anwesenden Mitglieder, der vertretenen Stimmen, der Bevollmächtigungen, der ordnungsgemäß erfolgten allfälligen Abstimmungen und Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen.

(6) Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde gültige Beschlüsse fassen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.

(7) Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundflächen berechnet, wobei sich das Ausmaß des jeweiligen Stimmrechtes gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 aus dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 2 ergibt. Jedes Mitglied ist nach den Stimmanteilen zu bewerten, die ihm zukommen.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 lit. b bedarf es einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

§ 7

Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Wahl des Obmannes (Obmannstellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses sowie deren Abberufung (§ 8 Abs. 4);

b)

die Beschlussfassung über die Nutzung des Jagdausübungsrechtes durch

1.

Eigenbewirtschaftung (§ 11 Abs. 5 TJG 2004), einschließlich der Beschlussfassung über die Bestellung eines Jagdleiters,

2.

Verpachtung im Wege der freihändigen Vergabe sowie die Beschlussfassung über den Abschluss, die Änderung und die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages,

3.

Versteigerung, einschließlich der Beschlussfassung über die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen;

c)

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entscheidung über Einsprüche nach § 12 Abs. 5;

d)

die Vorschreibung von Umlagen zur Deckung eines allfälligen Abganges;

e)

die Beschlussfassung über das Statut und seine Änderung;

f)

die Beschlussfassung über eine Entschädigung oder den Ersatz von Barauslagen von Mitgliedern des Jagdausschusses.

§ 8

Wahl des Jagdausschusses, Aufgaben

(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die drei weiteren Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die in den Gemeinderat wählbar sind, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der weiteren Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit in den Gemeinderat ausschließt.

(5) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

§ 9

Durchführung der Sitzungen des Jagdausschusses

(1) Der Jagdausschuss ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder des Jagdausschusses sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Beginn der Sitzung einzuladen.

(2) Der Jagdausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, die nach Köpfen zu berechnen ist, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen:

a)

in Angelegenheiten, in denen es selbst oder der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder ein näherer Verwandter oder Verschwägerter beteiligt ist;

b)

in Angelegenheiten seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

c)

in Angelegenheiten, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder ist;

d)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu setzen. Ob solche Gründe vorliegen, entscheidet der Jagdausschuss in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.

(5) Der Obmann hat die Sitzungen des Jagdausschusses zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.

(6) Über jede Sitzung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Tagesordnung und

d)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Obmann und von einem Mitglied des Jagdausschusses zu unterfertigen.

§ 10

Obmann

(1) Der Obmann ist zur Leitung der Jagdgenossenschaft nach Maßgabe dieses Statuts berufen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder durch den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse dieser Organe.

(2) Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, insbesondere Pachtverträge, bedürfen der Unterfertigung durch den Obmann und durch ein weiteres Mitglied des Jagdausschusses.

(3) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(4) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durchzuführen.

(5) Ist der Jagdausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, in den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten die unbedingt notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen.

§ 11

Verzeichnisse

(1) Der Obmann hat ein Verzeichnis der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen (einschließlich der angegliederten Grundflächen) zu führen. In diesem Verzeichnis sind jedenfalls das Gesamtausmaß des Genossenschaftsjagdgebietes und das Ausmaß der Grundflächen anzugeben, die den Benützungsarten (Kulturgattungen) Wald, landwirtschaftliche Nutzung und unproduktive Flächen zuzuordnen sind. Weiters sind die Grundflächen, die jagdwirtschaftlich nutzbar sind, und die Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, anzugeben.

(2) Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen und der sich daraus ergebenden Stimmrechte zu führen. Dieses Verzeichnis hat ferner zu enthalten: Name, Adresse und Kontonummer sämtlicher Mitglieder; Nummer der Grundstücke und das Ausmaß der jedem Mitglied gehörenden Grundflächen; Angabe der Grundflächen,auf denen die Jagd ruht, bzw. der Gletscherflächen;

Gesamtausmaß der für die Stimmrechte zählenden Grundflächen;

Ausmaß des Stimmrechtes eines jeden Mitgliedes.

(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf ihr Verlangen eine Abschrift eines Verzeichnisses nach den Abs. 1 und 2 zu übersenden.

(4) Der Obmann einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft hat die Verzeichnisse nach den Abs. 1 und 2 während einer Frist von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Mitglieder sind davon nachweislich zu verständigen.

(5) Der Obmann hat die Verzeichnisse ständig auf dem Laufenden zu halten.

(6) Anträge auf Berichtigung der Verzeichnisse hat der Obmann, soweit er sie als begründet erachtet, selbst zu berücksichtigen, andernfalls dem Jagdausschuss vorzulegen.

§ 12

Haushaltsführung

(1) Dem Obmann obliegt die Haushaltsführung. Die Haushaltsführung umfasst:

a)

die jährliche Erstellung des Haushaltsplanes (Voranschlages) über alle Einnahmen und Ausgaben,

b)

die Führung der Kassengeschäfte und

c)

die Rechnungslegung.

Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan obliegt dem Jagdausschuss. Der Haushaltsplan ist für jedes Rechnungsjahr zu erstellen. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Jagdjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan ist vier Wochen vor dem Beginn des Rechnungsjahres während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen oder allen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zuzustellen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft Änderungen beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Jagdausschuss.

(3) Dem Obmann obliegt die Führung der Kassengeschäfte (des Kassabuches) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit ihrem vollen Betrag (Bruttoverrechnung) zu buchen. Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den Buchungen lückenlos zu nummerieren und zu sammeln.

(4) Der Jagdausschuss hat am Ende eines jeden Jagdjahres die Abrechnung zu erstellen. Der Obmann hat sodann bis zum 31. Mai die Jahresrechnung nach der Gliederung des Jahresvoranschlages zu erstellen.

(5) Die Jahresrechnung, der Plan über die Verteilung des Reinerlöses und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflegungsfrist gegen die Abrechnung, die Festsetzung der Anteile am Reinerlös und allfälliger Umlagen beim Obmann schriftlich Einspruch erheben können.

(6) Der Reinerlös ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. Dabei haben Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen außer Betracht zu bleiben.

(7) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind nach der Entscheidung über allfällige Einsprüche bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft allenfalls erforderlicher Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 vom Obmann anzuweisen.

§ 13

Streitigkeiten

Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 14

Behördliche Aufsicht

(1) Die Jagdgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach dem Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

(3) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 oder nach diesem Statut obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.

Stand vor dem 02.12.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 02.12.2015
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle jeweiligen Eigentümer der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen einschließlich der angegliederten Grundflächen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Statuts sein Stimmrecht auszuüben und an der Verwaltung teilzunehmen sowie den anteilsmäßigen Reinerlös aus der Verpachtung des Jagdrechtes zu beziehen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)

den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und bei Sitzungen des Jagdausschusses zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten;

b)

dieses Statut und die darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen zu beachten;

c)

die allenfalls mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten(Umlagen) zu tragen.

(4) Jedes taugliche volljährige Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zu einem Mitglied des Jagdausschusses anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllenAnl. Eine Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.

(5) Mitglieder, die ihre Adresse ändern, und Personen, die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft werden, haben dies binnen einem Monat dem Obmann zu melden. Andernfalls können Zustellungen an die bisherige Adresse oder an das bisherige Mitglied rechtswirksam vorgenommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung, die eine Berichtigung des Verzeichnisses nach § 11 Abs. 2 erfordert, dem Obmann unverzüglich bekannt zu geben.

§ 4

Organe

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Jagdausschuss,

c)

der Obmann.

§ 5

Einberufung der Vollversammlung

(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an.

(2) Die erstmalige Einberufung der Vollversammlung einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Eine Vollversammlung ist vom Obmann in der Regel einmal jährlich einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Obmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn Mitglieder mit wenigstens einem Drittel der Stimmen, der Jagdausschuss oder die Bezirksverwaltungsbehörde dies verlangen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vollversammlung jederzeit einberufen.

(6) Die Vollversammlung ist in der Weise einzuberufen, dass sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes7 T-ZDJ 2004 eingeladen werden.

(7weggefallen) Einem Mitglied der Jagdgenossenschaft, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, kann durch Beschluss des Jagdausschusses aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen in dieser Gemeinde wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machenseit 03.12.2015 weggefallen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, so gilt eine Zustellung durch eine ortsübliche Kundmachung als erfolgt.

§ 6

Durchführung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann (Obmannstellvertreter) anwesend und wenigstens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.

(2) Ist zu der für den Beginn der Vollversammlung festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

(3) Der Obmann hat am Beginn der Vollversammlung anhand des Mitgliederverzeichnisses (§ 11 Abs. 2) die Namen der anwesenden Mitglieder, die Anzahl der vertretenen Stimmen sowie die Bevollmächtigungen festzustellen. Sodann hat er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.

(4) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen (Miteigentümer von Grundflächen) hat ihr Stimmrecht einheitlich durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(5) Die Feststellung der anwesenden Mitglieder, der vertretenen Stimmen, der Bevollmächtigungen, der ordnungsgemäß erfolgten allfälligen Abstimmungen und Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen.

(6) Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde gültige Beschlüsse fassen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.

(7) Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundflächen berechnet, wobei sich das Ausmaß des jeweiligen Stimmrechtes gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 aus dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 2 ergibt. Jedes Mitglied ist nach den Stimmanteilen zu bewerten, die ihm zukommen.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 lit. b bedarf es einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

§ 7

Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Wahl des Obmannes (Obmannstellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses sowie deren Abberufung (§ 8 Abs. 4);

b)

die Beschlussfassung über die Nutzung des Jagdausübungsrechtes durch

1.

Eigenbewirtschaftung (§ 11 Abs. 5 TJG 2004), einschließlich der Beschlussfassung über die Bestellung eines Jagdleiters,

2.

Verpachtung im Wege der freihändigen Vergabe sowie die Beschlussfassung über den Abschluss, die Änderung und die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages,

3.

Versteigerung, einschließlich der Beschlussfassung über die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen;

c)

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entscheidung über Einsprüche nach § 12 Abs. 5;

d)

die Vorschreibung von Umlagen zur Deckung eines allfälligen Abganges;

e)

die Beschlussfassung über das Statut und seine Änderung;

f)

die Beschlussfassung über eine Entschädigung oder den Ersatz von Barauslagen von Mitgliedern des Jagdausschusses.

§ 8

Wahl des Jagdausschusses, Aufgaben

(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die drei weiteren Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die in den Gemeinderat wählbar sind, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der weiteren Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit in den Gemeinderat ausschließt.

(5) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

§ 9

Durchführung der Sitzungen des Jagdausschusses

(1) Der Jagdausschuss ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder des Jagdausschusses sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Beginn der Sitzung einzuladen.

(2) Der Jagdausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, die nach Köpfen zu berechnen ist, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen:

a)

in Angelegenheiten, in denen es selbst oder der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder ein näherer Verwandter oder Verschwägerter beteiligt ist;

b)

in Angelegenheiten seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

c)

in Angelegenheiten, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder ist;

d)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu setzen. Ob solche Gründe vorliegen, entscheidet der Jagdausschuss in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.

(5) Der Obmann hat die Sitzungen des Jagdausschusses zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.

(6) Über jede Sitzung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Tagesordnung und

d)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Obmann und von einem Mitglied des Jagdausschusses zu unterfertigen.

§ 10

Obmann

(1) Der Obmann ist zur Leitung der Jagdgenossenschaft nach Maßgabe dieses Statuts berufen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder durch den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse dieser Organe.

(2) Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, insbesondere Pachtverträge, bedürfen der Unterfertigung durch den Obmann und durch ein weiteres Mitglied des Jagdausschusses.

(3) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(4) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durchzuführen.

(5) Ist der Jagdausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, in den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten die unbedingt notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen.

§ 11

Verzeichnisse

(1) Der Obmann hat ein Verzeichnis der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundflächen (einschließlich der angegliederten Grundflächen) zu führen. In diesem Verzeichnis sind jedenfalls das Gesamtausmaß des Genossenschaftsjagdgebietes und das Ausmaß der Grundflächen anzugeben, die den Benützungsarten (Kulturgattungen) Wald, landwirtschaftliche Nutzung und unproduktive Flächen zuzuordnen sind. Weiters sind die Grundflächen, die jagdwirtschaftlich nutzbar sind, und die Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, anzugeben.

(2) Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen und der sich daraus ergebenden Stimmrechte zu führen. Dieses Verzeichnis hat ferner zu enthalten: Name, Adresse und Kontonummer sämtlicher Mitglieder; Nummer der Grundstücke und das Ausmaß der jedem Mitglied gehörenden Grundflächen; Angabe der Grundflächen,auf denen die Jagd ruht, bzw. der Gletscherflächen;

Gesamtausmaß der für die Stimmrechte zählenden Grundflächen;

Ausmaß des Stimmrechtes eines jeden Mitgliedes.

(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf ihr Verlangen eine Abschrift eines Verzeichnisses nach den Abs. 1 und 2 zu übersenden.

(4) Der Obmann einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft hat die Verzeichnisse nach den Abs. 1 und 2 während einer Frist von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Mitglieder sind davon nachweislich zu verständigen.

(5) Der Obmann hat die Verzeichnisse ständig auf dem Laufenden zu halten.

(6) Anträge auf Berichtigung der Verzeichnisse hat der Obmann, soweit er sie als begründet erachtet, selbst zu berücksichtigen, andernfalls dem Jagdausschuss vorzulegen.

§ 12

Haushaltsführung

(1) Dem Obmann obliegt die Haushaltsführung. Die Haushaltsführung umfasst:

a)

die jährliche Erstellung des Haushaltsplanes (Voranschlages) über alle Einnahmen und Ausgaben,

b)

die Führung der Kassengeschäfte und

c)

die Rechnungslegung.

Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan obliegt dem Jagdausschuss. Der Haushaltsplan ist für jedes Rechnungsjahr zu erstellen. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Jagdjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan ist vier Wochen vor dem Beginn des Rechnungsjahres während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen oder allen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zuzustellen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft Änderungen beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Jagdausschuss.

(3) Dem Obmann obliegt die Führung der Kassengeschäfte (des Kassabuches) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit ihrem vollen Betrag (Bruttoverrechnung) zu buchen. Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den Buchungen lückenlos zu nummerieren und zu sammeln.

(4) Der Jagdausschuss hat am Ende eines jeden Jagdjahres die Abrechnung zu erstellen. Der Obmann hat sodann bis zum 31. Mai die Jahresrechnung nach der Gliederung des Jahresvoranschlages zu erstellen.

(5) Die Jahresrechnung, der Plan über die Verteilung des Reinerlöses und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflegungsfrist gegen die Abrechnung, die Festsetzung der Anteile am Reinerlös und allfälliger Umlagen beim Obmann schriftlich Einspruch erheben können.

(6) Der Reinerlös ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. Dabei haben Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen außer Betracht zu bleiben.

(7) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind nach der Entscheidung über allfällige Einsprüche bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft allenfalls erforderlicher Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 vom Obmann anzuweisen.

§ 13

Streitigkeiten

Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 14

Behördliche Aufsicht

(1) Die Jagdgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach dem Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

(3) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 oder nach diesem Statut obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.

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