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Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (1so zB Jeton- oder Warengewinn) Folgende im Gebieterzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einerFassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
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(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abszu entrichten. 1 wirdDie Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossenEntscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrendezentralseitig oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat,auf eine Vergnügung zu veranstaltensonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (1so zB Jeton- oder Warengewinn) Folgende im Gebieterzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einerFassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
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(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abszu entrichten. 1 wirdDie Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossenEntscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrendezentralseitig oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat,auf eine Vergnügung zu veranstaltensonstige Art und Weise herbeigeführt wird.