§ 2 W-GSAG Steuerpflicht und Haftung

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Von(1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der SteuerUnternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind befreit:sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

1.

Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;

2.

Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;

3.

Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird;

4.

unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;

5.

Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;

6.

unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;

7.

unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;

8.

Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;

9.

Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.

(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

Von(1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der SteuerUnternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind befreit:sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

1.

Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;

2.

Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;

3.

Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird;

4.

unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;

5.

Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;

6.

unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;

7.

unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;

8.

Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;

9.

Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.

(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten