§ 7 W-GSAG (weggefallen)

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte§ 7 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016
Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte§ 7 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.

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