§ 14 W-GSAG (weggefallen)

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 14 W-GSAG (1weggefallen) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumeldenseit 01.01.2017 weggefallen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 oder 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016
§ 14 W-GSAG (1weggefallen) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumeldenseit 01.01.2017 weggefallen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 oder 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.

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