§ 2 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen

1.

des Wiener Bildungsplans (Anlage 1),

2.

des Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und

3.

des Werte- und Orientierungsleitfadens (Anlage 3).

(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:

1.

Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,

2.

Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,

3.

Kognitive Kompetenz und

4.

Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache, durch Fachkräfte, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

(3) Im Kindergarten sind für nicht schulpflichtige Kinder von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren einen Kindergarten besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen vom Kindergarten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 30.04.2019 bis 09.12.2022
(1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen

1.

des Wiener Bildungsplans (Anlage 1),

2.

des Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und

3.

des Werte- und Orientierungsleitfadens (Anlage 3).

(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:

1.

Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,

2.

Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,

3.

Kognitive Kompetenz und

4.

Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache, durch Fachkräfte, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

(3) Im Kindergarten sind für nicht schulpflichtige Kinder von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren einen Kindergarten besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen vom Kindergarten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.

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