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(1) Bis spätestens 31. Mai 2008 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2013 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten.
(3) § 68 Abs. 3 und 4 ist auf Aktionspläne mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamt-darstellung den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen muss.
(4) Aktionspläne müssen den mit Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Sie sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz,gemäß Art. 8 Abs. 5 der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens aber alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer ErstellungRichtlinie 2002/49/EG zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(5) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen, wenn sich aufgrund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und der Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.
(6) Durch Abs. 1 bis 5 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
(1) Bis spätestens 31. Mai 2008 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2013 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten.
(3) § 68 Abs. 3 und 4 ist auf Aktionspläne mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamt-darstellung den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen muss.
(4) Aktionspläne müssen den mit Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Sie sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz,gemäß Art. 8 Abs. 5 der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens aber alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer ErstellungRichtlinie 2002/49/EG zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(5) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen, wenn sich aufgrund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und der Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.
(6) Durch Abs. 1 bis 5 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.