§ 74 K-StrG 2017

Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2020 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtliniedie im § 73 Abs. 3 genannte Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12,

2.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen-den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.,

3.

die Richtlinie 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 5 vom 10.1.2018, S 35.

Stand vor dem 04.11.2020

In Kraft vom 10.03.2017 bis 04.11.2020

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtliniedie im § 73 Abs. 3 genannte Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12,

2.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen-den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.,

3.

die Richtlinie 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 5 vom 10.1.2018, S 35.

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