§ 23 Bgld. BG § 23

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

a) für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtheit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindesten aber 8,4 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2,
b) für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 07.09.1989 bis 31.12.1992
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

a) für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtheit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindesten aber 8,4 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2,
b) für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v.H. des vollen Ruhebezuges nach § 20 Abs. 2.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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