§ 2 BPG 1979

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Ein Bürgermeister hat nach dem Ausscheiden aus einer Funktion Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Funktionsauer (§ 10) von wenigstens

5 Jahren das Dreifache
8 Jahren das Fünffache
10 Jahren das Neunfache

der Bemessungsgrundlage (Anm: § 11§ 2 entfallen mit LGBl. Nr. 37/1993).

(2) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion, ist die einmalige Zuwendung im Ausmaß von 50 v.H. der Verlassenschaft anzuweisen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.1992
(1) Ein Bürgermeister hat nach dem Ausscheiden aus einer Funktion Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Funktionsauer (§ 10) von wenigstens

5 Jahren das Dreifache
8 Jahren das Fünffache
10 Jahren das Neunfache

der Bemessungsgrundlage (Anm: § 11§ 2 entfallen mit LGBl. Nr. 37/1993).

(2) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion, ist die einmalige Zuwendung im Ausmaß von 50 v.H. der Verlassenschaft anzuweisen.

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