§ 25 UFG 1967

Unfallfürsorgegesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit erreicht hat, vermindert um die Kinderzulage.

(2) Hatte der Versehrte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Zeitpunktes des Eintrittes der Versehrtheit (Bemessungszeitraum) Anspruch auf Nebengebühren, die gemäß § 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um ein Vierzehntel der Summe dieser Nebengebühren. War der Versehrte während des Bemessungszeitraumes mindestens 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, verlängert sich der Bemessungszeitraum zeitlich zurückgerechnet um einen Kalendermonat je 30 Kalendertage der Dienstabwesenheit. Ein hiebei verbleibender Rest von mehr als 15 Kalendertagen ist auf 30 Kalendertage aufzurunden. Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 BO 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, die (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55, der Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und gesetzliche Verkehrsbeschränkungen wie sie zB im Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, oder im Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, vorgesehen sind, soweit die Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 BO 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.

(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß § 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 Nebengebühren fortgezahlt werden.

(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994 ergeben, außer Betracht zu lassen.

(4) Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 % und,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit erreicht hat, vermindert um die Kinderzulage.

(2) Hatte der Versehrte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Zeitpunktes des Eintrittes der Versehrtheit (Bemessungszeitraum) Anspruch auf Nebengebühren, die gemäß § 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um ein Vierzehntel der Summe dieser Nebengebühren. War der Versehrte während des Bemessungszeitraumes mindestens 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, verlängert sich der Bemessungszeitraum zeitlich zurückgerechnet um einen Kalendermonat je 30 Kalendertage der Dienstabwesenheit. Ein hiebei verbleibender Rest von mehr als 15 Kalendertagen ist auf 30 Kalendertage aufzurunden. Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 BO 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, die (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55, der Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und gesetzliche Verkehrsbeschränkungen wie sie zB im Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, oder im Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, vorgesehen sind, soweit die Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 BO 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.

(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß § 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 Nebengebühren fortgezahlt werden.

(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994 ergeben, außer Betracht zu lassen.

(4) Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 % und,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

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