§ 7 Bgld. KFG Kulturberichte

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres herauszugeben. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht ist den Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag undzudem den Kulturbeiräten zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 14.03.1981 bis 31.12.2016

Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres herauszugeben. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht ist den Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag undzudem den Kulturbeiräten zu übermitteln.

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