§ 9 Bgld. VBFG Stimmlisten

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.

(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.

(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensEinspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.2013

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.

(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.

(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensEinspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten