§ 11 Bgld. VBFG

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 5454a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 27.07.2005 bis 22.12.2021

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 5454a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

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