§ 14 Bgld. VBFG

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daßdass aus ihm nicht unzweideutigeindeutig hervorgeht, ob die oder der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder für welche Entscheidungsmöglichkeit die oder der Abstimmende sich entschieden hat oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder

5.

aus den von der oder von dem Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutigeindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte oder für welche Entscheidungsmöglichkeit er sich entscheiden wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 27.07.2005 bis 22.12.2021

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daßdass aus ihm nicht unzweideutigeindeutig hervorgeht, ob die oder der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder für welche Entscheidungsmöglichkeit die oder der Abstimmende sich entschieden hat oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder

5.

aus den von der oder von dem Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutigeindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte oder für welche Entscheidungsmöglichkeit er sich entscheiden wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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