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Die Bestimmungen der §§ 88 und 90bis 91 LTWO 1995 über die Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und die WahlkostenGebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
Die Bestimmungen der §§ 88 und 90bis 91 LTWO 1995 über die Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und die WahlkostenGebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.