§ 22 Bgld. VBFG

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 88 und 90bis 91 LTWO 1995 über die Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und die WahlkostenGebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 27.07.2005 bis 22.12.2021

Die Bestimmungen der §§ 88 und 90bis 91 LTWO 1995 über die Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und die WahlkostenGebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.

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