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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 mitDie nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, mit Ausnahme des § 28 außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem Ablauf des Tagesbestellte Gleichbehandlungskommission der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 28 des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1999, außer KraftStadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 mitDie nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, mit Ausnahme des § 28 außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem Ablauf des Tagesbestellte Gleichbehandlungskommission der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 28 des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1999, außer KraftStadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.