§ 16 Bgld. VBGG Eintragungsverfahren

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Für das Eintragungsverfahren gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 4445, 4748, 4950 und 53 der Landtagswahlordnung 197854 LTWO 1995.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Für das Eintragungsverfahren gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 4445, 4748, 4950 und 53 der Landtagswahlordnung 197854 LTWO 1995.

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