§ 17 Bgld. VBGG Abschluß der Eintragung

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.

(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Absatz 4Abs. 3) festzuhalten.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.

(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Absatz 4Abs. 3) festzuhalten.

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