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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.
(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Absatz 4Abs. 3) festzuhalten.
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.
(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Absatz 4Abs. 3) festzuhalten.