§ 20 Bgld. VBGG Vertrauenspersonen

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Dem BevollmächtigtenDer bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 bis 19) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigtenvon der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Dem BevollmächtigtenDer bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 bis 19) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigtenvon der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

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