§ 23 Bgld. VBGG

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

Wer in der Antragslisteden Antragslisten eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 22.12.2021

Wer in der Antragslisteden Antragslisten eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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