§ 6 Bgld. CM Ansuchen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung bzw. zur Änderung eines Campingplatzes nach § 5 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll.

2.

Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen.

3.

Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.

4.

Eigentumsnachweis über das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist.

5. Finanzierungsplan.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 - 3 angeführten Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung, die in Z 4 und 5 angeführten einfach vorzulegen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung bzw. zur Änderung eines Campingplatzes nach § 5 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll.

2.

Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen.

3.

Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.

4.

Eigentumsnachweis über das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist.

5. Finanzierungsplan.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 - 3 angeführten Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung, die in Z 4 und 5 angeführten einfach vorzulegen.

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