§ 29 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)

wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)

für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)

für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über

a)

die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b)

für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c)

für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

b)

eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)

die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;

d)

das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

e)

die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.

(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.

(12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

  1. (1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
    1. a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. b)Litera bwenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz eins b,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Absatz eins, Litera b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz eins a, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
    2. b)Litera bfür Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
    3. c)Litera cfür Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 25a Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten

    darfdarf nur erteilt werden,

    1. 1.Ziffer einswenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
  5. (2a)Absatz 2 aDie Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung überDie Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über
    1. a)Litera adie neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
    2. b)Litera bdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
    3. c)Litera cdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,
    mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.
  6. (2b)Absatz 2 bFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz 2 c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
  7. (2c)Absatz 2 cDie Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz 2 b, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  8. (3)Absatz 3Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2,,
    2. b)Litera bfür Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undfür Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und
    3. c)Litera cfür die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7 für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera a, dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera g, von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach Paragraph 21, Absatz eins,, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch fünf Litera b und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
  9. (3a)Absatz 3 aFür die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Abs. 1, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Absatz eins,, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
  10. (4)Absatz 4Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
  11. (5)Absatz 5Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  12. (6)Absatz 6Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  13. (7)Absatz 7Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  14. (8)Absatz 8Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  15. (9)Absatz 9Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
    1. a)Litera ader Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;
    2. b)Litera beine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;
    3. c)Litera cdie Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;die Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 10, widerrufen wird;
    4. d)Litera ddas Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;
    5. e)Litera edie Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.
  16. (10)Absatz 10Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  17. (11)Absatz 11Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.Absatz 10, findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.
  18. (12)Absatz 12Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 10, oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  19. (13)Absatz 13Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.Kann ein Auftrag nach Absatz 10, oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
  20. (14)Absatz 14Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.Verordnungen der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, die Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 31.12.2019 bis 14.11.2024
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)

wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)

für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)

für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über

a)

die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b)

für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c)

für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

b)

eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)

die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;

d)

das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

e)

die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.

(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.

(12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

  1. (1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
    1. a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. b)Litera bwenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz eins b,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Absatz eins, Litera b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz eins a, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
    2. b)Litera bfür Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
    3. c)Litera cfür Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 25a Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten

    darfdarf nur erteilt werden,

    1. 1.Ziffer einswenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
  5. (2a)Absatz 2 aDie Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung überDie Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über
    1. a)Litera adie neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
    2. b)Litera bdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
    3. c)Litera cdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,
    mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.
  6. (2b)Absatz 2 bFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz 2 c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
  7. (2c)Absatz 2 cDie Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz 2 b, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  8. (3)Absatz 3Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2,,
    2. b)Litera bfür Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undfür Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und
    3. c)Litera cfür die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7 für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera a, dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera g, von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach Paragraph 21, Absatz eins,, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch fünf Litera b und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
  9. (3a)Absatz 3 aFür die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Abs. 1, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Absatz eins,, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
  10. (4)Absatz 4Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
  11. (5)Absatz 5Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  12. (6)Absatz 6Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  13. (7)Absatz 7Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  14. (8)Absatz 8Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  15. (9)Absatz 9Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
    1. a)Litera ader Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;
    2. b)Litera beine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;
    3. c)Litera cdie Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;die Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 10, widerrufen wird;
    4. d)Litera ddas Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;
    5. e)Litera edie Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.
  16. (10)Absatz 10Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  17. (11)Absatz 11Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.Absatz 10, findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.
  18. (12)Absatz 12Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 10, oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  19. (13)Absatz 13Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.Kann ein Auftrag nach Absatz 10, oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
  20. (14)Absatz 14Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.Verordnungen der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, die Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

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