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Die Organe der Bundespolizei und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben in den Fällen der §§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.
Die Organe der Bundespolizei und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben in den Fällen der §§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.